Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Geltungsbereich
Nachstehende Bestimmungen gelten gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Anwendung
- Für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers werden keinesfalls Vertragsinhalt, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Besteller sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärungen zugrunde gelegt hat.
- Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Vertragsabschlüsse, Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich.
- Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferanten bestätigten Auftrag zugegangen sind. Anders lautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferanten nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.
- Spätestens mit der Annahme der Lieferung akzeptiert der Besteller diese Bedingungen, soweit nicht schon vorher deren Annahme erklärt wurde. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
II. Preise
- Alle Preise gelten – sofern keine anders lautende, schriftliche Bestätigung erfolgt – ab Werk, ausschließlich Transport, Zoll und Einfuhrnebenabgaben und sonstigen öffentlichen Abgaben etc. zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
- Hat der Lieferant die Frachttragung übernommen, so steht es ihm frei, ob er die Ware frachtfrei oder unfrei versendet und dem Besteller die jeweils tatsächlich angefallene Fracht auf Nachweis vergütet. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung des offenen, ungehinderten Verkehrs auf den in Frage kommenden Transportwegen. Fehl-und Mehrfrachten, auch solche, die durch Versandanweisungen des Bestellers oder durch die besondere Beschaffenheit der Ware (Sperrgut usw.) anfallen, gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers.
- Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Auslieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so ist der Lieferant berechtigt eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen.
- Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
Der Lieferant ist bei neuen Aufträgen (=Anschlußaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
III. LIEFERTERMINE UND –FRISTEN, LIEFER- UND ABNAHMEPFLICHT
- Liefer- und sonstige Fristen sowie Termine gelten nur annähernd, soweit der Lieferant diese nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt bzw. vereinbart hat. Voraussetzung dafür sind der Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, die Anzahlung und die rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, auch wenn die Ware ohne Verschulden des Lieferanten nicht oder nicht auf dem wirtschaftlichsten Versandweg abgesandt werden kann.
- Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5% desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Aus der Verzögerung oder Nichtausführung von Teillieferungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.
- Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftrags-bestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb drei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
- Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte, nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfekauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Besteller freihändig verkaufen.
- Rücknahmen von Liefergegenständen durch den Lieferant im Kulanzwege setzen einwandfreien Zustand, Originalverpackung und frachtfreier Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Der Lieferant ist zur Berechnung angemessener, ihm durch die Rücknahme entstehender Kosten berechtigt.
- Ereignisse höherer Gewalt einschließlich Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebs oder des Transports und sonstige Umstände, die dem Lieferanten ohne Verschulden die rechtzeitige Lieferung erschweren oder trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen, berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während des Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
- Der Besteller kann den Lieferant auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.
- Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie unter Punkt III./6. ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten.
IV. VERPACKUNG, VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG
- Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferant Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
V. EIGENTUMSVORBEHALT
- Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gesamte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftiger – Forderungen des Lieferanten gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund. Wenn der Lieferant einer Verpflichtung gegenüber dem Besteller oder Dritten zur Finanzierung oder Refinanzierung des Kaufpreises nachkommt oder wenn diese Verpflichtungen durch die Annahme von Wechseln, Bürgschaften oder anderen direkten oder indirekten Haftungsübernahmen des Lieferanten entstehen, wird der Lieferant von jeglicher Haftung gegenüber dem Besteller und Dritten befreit.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgen für den Lieferant als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne den Lieferant zu verpflichten, die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache wertanteilig zu im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert oder Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte am neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der neue Bestand oder die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
- Der Besteller hat die Vorbehaltsware für den Lieferant unentgeltlich und mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. Auf jederzeit mögliches Verlangen des Lieferanten hat der Besteller die Vorbehaltsware besonders zu lagern, zu kennzeichnen oder herauszugeben, ohne das der Lieferant zuvor zurücktreten muss. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferant jederzeit über den noch in seinem Besitz befindlichen Bestand der Vorbehaltsware, den Ort ihrer Aufbewahrung und ggf. ihren Be- oder Verarbeitungszustand Auskunft zu erteilen. Der Lieferant ist berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit zu besichtigen.
- Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern und solange er dem Lieferant gegenüber nicht im Rückstand mit Zahlungs- oder anderen Vertragsverpflichtungen ist, jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. nachstehender Vorschrift Ziff. 5. auf den Lieferant übergehen.
- Die Forderungen des Bestellers aus der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferant abgetreten. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren veräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe der in den Rechnungen des Lieferanten genannten Rechnungswerte der veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen dem Lieferant Miteigentum zusteht, gilt die Abtretung der Forderung anteilig im Verhältnis der Miteigentumsrechte. Die abgetretenen Forderungen dienen im selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
- Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen und wirksamen Widerruf einzuziehen. Der Lieferant wird von seinem Widerrufsrecht nur in den vorgenannten Fällen des Abschnitts IV./ 4. Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Besteller keinesfalls befugt. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und dem Lieferant die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
- Von Pfändungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Lieferant sofort zu unterrichten.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Lieferant berechtigt, den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Besteller hat dem Lieferanten oder einem Bevollmächtigten unverzüglich den unmittelbaren Besitz an der Vorbehaltsware zu verschaffen oder ggfls. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegenüber einem Dritten zu verlangen. Falls der Lieferant nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten des Lieferanten die gesicherten Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird der Lieferant auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
- Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Waren gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Feuer-, Einbruchs- und Wassergefahren, angemessen zu versichern und sie pfleglich zu handeln.
VII. ALLGEMEINE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz. Der Lieferant haftet daher nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet der Lieferant nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
- In allen Fällen, in denen der Lieferant abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadenersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Unberührt bleibt gemäß § 14 ProdHaftG die verschuldensunabhängige Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden sowie Schäden an privatgenutzten Sachen.
VIII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferanten zu leisten.
- Die Rechnungsstellung erfolgt bei Versand, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Kann der Versand versandbereiter Ware aus Gründen, die in den Risikobereich des Bestellers fallen, nicht erfolgen, wird die Rechnung gleichwohl gestellt und fällig.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig und zahlbar. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind und der Besteller beim Lieferanten alle offenen Rechnungsbeträge ausgeglichen hat oder gleichzeitig ausgleicht. Für evtl. Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
- Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist (Ziff. VII.3.) kommt der Besteller in Verzug. Bei Verzug ist der Lieferant berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. – bei Nachweis eines höheren Satzes der vom Lieferanten an dessen Bank zu entrichtenden Sollzinsen, diesen Zinssatz – zu berechnen.
- Befindet sich der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so hat der Lieferant das Recht, für zukünftige Lieferungen Vorkasse (Zahlung des vereinbarten Preises vor Warenlieferung) zu verlangen, bis der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist.
- Wechsel werden nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Vorbehalt jederzeitiger Rückgabe und unter Ausschluss jeder Haftung für ordnungsgemäße Protesterhebung hereingenommen. Sämtliche aus der Wechselhereinnahme, der Diskontierung und der Wechseldurchsetzung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Besteller.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungsrechte jeglicher Art geltend zu machen und/oder mit Forderungen aufzurechnen, sofern diese Zurückbehaltungsrechte und/oder Forderungsaufrechnungen nicht durch den Lieferant anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Alle Forderungen werden, auch wenn ein Zahlungsziel gewährt wurde oder Wechsel hereingenommen wurden, sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem Lieferant Umstände bekannt werden, die nach seiner Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern oder wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Unbeschadet anderer Rechte kann der Lieferant für den nicht erfüllten Teil des Vertrages nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vorauszahlung nicht fristgemäß erfolgt. Der Lieferant kann darüber hinaus, ohne vom Vertrag zurückzutreten, Verarbeitung und Veräußerung gelieferter Ware – auch soweit sie verarbeitet ist – untersagen, die Einziehungsermächtigung widerrufen, Rückgabe der Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und sich in deren Besitz setzen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches Recht zusteht. Zurückgenommene Ware wird durch den Lieferanten durch freihändigen Verkauf verwertet und der Erlös abzüglich entstandener Kosten auf die Forderungen gegen den Besteller angerechnet.
Ebenso ist der Lieferant berechtigt, sämtliche Forderungen gegen sämtliche Forderungen des Bestellers gegen den Lieferanten, zu verrechnen.
IX. MATERIALBEISTELLUNGEN
- Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
- Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für die Fertigungsunterbrechungen.
X. SCHUTZRECHTE DRITTER UND DES LIEFERANTEN
- Hat der Lieferant nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller hat den Lieferanten von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird dem Lieferanten die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferant ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen, ohne dass sich daraus Schadensersatzansprüche des Bestellers ergeben. Sollte dem Lieferanten durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist der Lieferant zum Rücktritt berechtigt.
- Dem Lieferant überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
- Der Lieferant behält sich an allen seinen Zeichnungen, technischen Beschreibungen, Entwürfen, Daten, Mustern, Werkzeugen und sämtlichen anderen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur nach vorherigen Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadensersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für Gebrauchsmustereintragungen bleiben vorbehalten.
- Soweit der Lieferant Modelle, Formen, Werkzeuge und andere Formeinrichtungen im Auftrag des Bestellers oder deren Kunden anfertigt oder beschafft, bleiben die Werkzeuge bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises im Eigentum des Lieferanten.
XI. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
- Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes.
- Als Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten der Parteien, auch für Wechsel- und Scheckforderungen, ist Augsburg, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) (BGBI 1989 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBI 1990 II S. 1477) ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Lieferungen ins Ausland.
- Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen dadurch nicht berührt und die übrigen Bestimmungen bleiben gleichwohl in Kraft. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
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